Das Wertpapierdepot
Das Wertpapierdepot ist genauer gesagt ein Wertpapierdepotkonto aus der Bankenbranche. Über das Wertpapierkonto können ausschließlich Wertpapiergeschäfte (Kauf, Verkauf, Übertragung von Wertpapieren) getätigt werden. Im Bereich der Investmentfonds hat sich statt des Wertpapierdepots der Begriff Anlagendepot geprägt.
Sowohl die Verwahrung, als auch die ordentliche Verwaltung von Wertpapierdepots und dessen "Inhalt" (Wertpapiere) fällt in das gesetzlich überwachte Bankgeschäft. Dies regelt §1, Abs. 1 Nr. 5 KWG. Dies bedeutet, dass Depotkonten, also auch Wertpapierdepots, nur von Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten geführt werden dürfen.
Genau wie ein Girokonto unterliegt auch ein
Aktiendepot den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bei der Eröffnung und Führung eines Depotkontos. Dies trifft insbesondere auf die Abgabenordnung (Steuern) und das Geldwäschegesetz zu.
Bei so genannten Kontoabrufverfahren wird nicht nur die Kontonummer gespeichert, sondern auch das Datum der Eröffnung und der Auflösung sowie Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers für eine ausreichende Identitätsfeststellung. Sollte es mehrere Kontoverfügungsberechtigte geben, werden auch dessen Namen im Kontoabrufverfahren gespeichert. Die Kontoumsätze (Ein- und Auszahlungen) werden allerdings nicht gespeichert.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist für die Eröffnung eines Wertpapierdepots zwischen Kunde und Bank ein so genannter Depotvertrag nötig. Dieser bankübliche Vertrag ist aus Gründen der Sicherheit schriftlich.
Da der Wertpapierdepotvertrag zu den AGB gehört, ist nicht nur der Kunde zu einigen Dingen verpflichtet, sondern insbesondere die Bank. Darunter zählt zum Beispiel die Aufklärungspflicht vor gewissen Risiken bei Wertpapieren. Außerdem muss die Bank den Kunden bei Eröffnung über Anlegerrechte- und pflichten informieren. Dies trifft natürlich auf die Bezugsrechte, Einzahlungspflichten oder die Regeln für Abfindungen hinzu.
Da trotz aller Risiken natürlich immer etwas passieren kann, unterschreibt man in der Regel eine Haftungsfreistellung, sofern die Bank nicht grob fahrlässig gehandelt hat und entbindet damit die Bank vor Schadenersatzansprüchen durch den Depotkunden.
Damit man die Rechte, die aus den Wertpapieren einhergehen, entsprechend geltend machen kann, ist bei den Aktionärshauptversammlungen eine Urkunde nötig. Da dies jedoch ein nicht unerheblicher Aufwand ist, ging man in der deutschen Rechtssprechung schon vor Jahren dazu über, einfach eine Hinterlegungsbescheinigung einzureichen. Diese Hinterlegungsbescheinigung darf ein Notar oder eine Wertpapiersammelbank ausstellen.
Eine Hinterlegungsbescheinigung erklärt nicht nur, dass die genannte Person Wertpapiere hält, sondern gleichzeitig auch, dass die Aktien gesperrt sind. Dadurch kann der Kunde bis zur Rückgabe der Bescheinigung die Aktien nicht mehr verkaufen.